1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Telefonisch können lediglich Reservierungen vorgenommen werden, so dass es für den Abschluss eines Reisevertrages einer schriftlichen Reiseanmeldung bedarf. Spezielle Absprachen und Sonderwünsche müssen ebenfalls schriftlich erfasst werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters zustande.
2. Bezahlung
Mit dem Abschluss des Reisevertrages wird eine Anzahlung des Reisepreises fällig (Busreisen 15% und Flugreisen 20%). Der Anmelder erhält den Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs.3 BGB mit der Buchungsbetätigung. Der Restbetrag des Reisepreises ist 14 Tage vor Reisebeginn gegen die Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,- Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im aktuell gültigen Prospekt oder Katalog sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospekt- oder Katalogangaben zu veranlassen, wenn Informationen oder Ausschreibungen fehlerhaft sind. In einem solchen Fall wird der Reisegast vor Buchung der Reise über die Änderung informiert. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge der Buchungseingänge. Aus triftigen Gründen kann die Sitzplatzordnung geändert werden. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es bedarf einer gesonderten Vereinbarung, wenn die Mitnahme ausnahmsweise gestattet werden soll.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen des vereinbarten Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und der Gesamteindruck der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. Eventuelle Gewährleistungen bleiben unberührt, wenn die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle einer wesentlichen Leistungsänderung ist der Reisegast unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen eine Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Kenntnisnahme dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
5.Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
5.1. Rücktritt
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung der bevorstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht.
Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass Tour & Reise kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.
Pauschal sind folgende Entschädigung zu zahlen:
a) bei Tagesreisen bis 14 Tage vor Reisebeginn 30%; danach 50% des Gesamtreisepreises pro Teilnehmer
b) bei Pkw-, Bus- und Bahnreisen
- bis 35. Tag vor Reisebeginn 15%
- ab 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%
- ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35%
- ab 14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 50%
- ab 3. Tag vor Reisebeginn 75%
c) bei Flugreisen (auch in Kombination mit Bus oder Bahn)
- bis 35. Tag vor Reisebeginn 20% (falls die Kosten der bereits gebuchten Flugtickets darüber liegen, deren 100%ige Bezahlung)
- ab 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% (falls die Kosten der bereits gebuchten Flugtickets darüber liegen, deren 100%ige Bezahlung)
- ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
- ab 14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 75%
- ab 3. Tag vor Reisebeginn 90%
d) bei Schiffsreisen und Flusskreuzfahrten (auch in Kombination mit Bus oder Bahn)
- bis 59. Tag vor Reisebeginn 10%
- ab 58. bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%
- ab 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
- ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
- ab 14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 75%
- ab 3. Tag vor Reisebeginn 90%
d) Bei Reisen, die Eintrittskarten für Veranstaltungen Dritter enthalten (z.B. Opern-, Musicalkarten, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen), werden im Stornierungsfall die vereinbarten Kartenpreise in voller Höhe berechnet, falls kein Weiterverkauf möglich ist. Ein Weiterverkauf zu ermäßigten Preisen wird dem Kunden anteilig gutgeschrieben.
5.2. Umbuchung
Sollten auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, ist der Veranstalter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- € pro Buchung in Rechnung zu stellen.
5.3. Ersatzteilnehmer
Bis zum Reisebeginn kann sich jeder angemeldete Reiseteilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der angemeldete Reiseteilnehmer und der Dritte haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Kosten.
6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Eine Kündigung des Reisevertrages ohne Einhaltung einer Frist ist möglich, wenn der Reisegast die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, wobei ersparte Aufwendungen und Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen resultieren, berücksichtigt werden müssen.
Ein Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reiseveranstalter ist möglich, wenn bei Mehrtagesreisen 4 Wochen vor Reisebeginn oder bei Tagesfahrten 2 Wochen vor Fahrtbeginn die im Prospekt oder Katalog ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
In einem solchen Fall erhält der Reisende unverzüglich den eingezahlten Reisepreis zurück oder er kann statt dessen eine Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Kenntnisnahme gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
7. Aufhebung des Vertrages infolge höherer Gewalt
Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisegast als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Falle einer Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, wenn der Reisevertrag die Beförderung mit umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Kosten hat der Reisende zu tragen.
8. Gewährleistung
8.1. Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels oder in einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Der Reisende ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Agentur, dem Reiseleiter oder, falls beides vor Ort nicht möglich ist, dem Reiseveranstalter unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
8.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisegast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisegast schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.
8.3. Kündigung des Vertrages durch den Reisegast
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Reisegast dies verlangt hat, so kann er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Er schuldet dem Veranstalter dann eine Entschädigung für erbrachte oder für die Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen. Das gilt nicht, sofern diese erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden wertlos waren.
8.4. Schadenersatz
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reiseteilnehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den der Veranstalter nicht zu verantworten hat.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisegast den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisegast selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch die schuldhafte Falsch- und Fehlinformation des Veranstalters bedingt sind.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Vertragliche Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Veranstalter herbeigeführt
worden ist oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Deliktische Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aus unerlaubter Handlung sind, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, bei Sachschäden auf 4.000,- € beschränkt. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Im Interesse des Reisenden ist daher der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfehlenswert.
10.3. Haftungsausschluss
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisegast erkennbar keine Reiseleistungen des Veranstalters sind. Bei diesen Leistungsvermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag betroffen sind. Insofern haftet der Veranstalter grundsätzlich nur für die Vermittlung, jedoch nicht für die vermittelte Leistung selbst.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Reisegast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisegastes nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt an dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisegast Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisegastes an Dritte ist ausgeschlossen; es sei denn, der Reisegast hat als Anmelder in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich versichert, für die vertraglichen Verpflichtungen der übrigen Mitreisenden einzustehen.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13. Gerichtsstand
Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Firmensitz zu erheben. Alle im Prospekt oder Katalog enthaltenen Preisangaben sind in Euro ausgewiesen.
(Stand 20.07.2021)
Veranstalter:
Tour & Reise
Inh.: Dirk Schlosser
Bahnhofstraße 5
09111 Chemnitz
Tel.: 0049-(0)173-4543774
e-mail: info@tour-und-reise.de